Datenschutz + Bildrechte
Das Recht am eigenen Bild sichert die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen und Gegenstände.
Das Kunsturheberrechtsgesetz besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmt, ob und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlich werden. Die Einwilligung zur Veröffentlichung ist aber nur dann erforderlich, wenn die abgebildete Person individuell erkennbar ist.
In der Datenschutzverordnung sind ebenfalls die Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen geregelt. Fotos auf dieser Seite werden nicht kommerziell verwertet.
Keiner Einwilligung bedarf es bei der Verbreitung und Veröffentlichung, wenn die Bilder zur Zeitgeschichte gehören, Personen auf den Bildern nur als Beiwerk erscheinen, Versammlungen, Aufzüge, Demonstrationen usf. abgebildet sind oder die Abbildungen einem höheren Interesse der Kunst dienen (§ 23 Absatz 1 KunstUrhG). Dies gilt jedoch ebenfalls nur, insofern die schutzwürdigen Interessen des Abgebildeten bzw. dessen Angehörigen dadurch nicht verletzt werden.
Hier wird davon ausgegangen, dass Teilnehmer solcher Events in Kauf nehmen, ohne deren individuelles Einverständnis fotografiert zu werden.
Das Urheberrecht am Bild liegt hingegen liegt hingegen beim Fotografen und genießt als sein geistiges Eigentum gesetzlichen Schutz.
Zusammenfassend ist das Ausbalancieren dieser gesetzlichen Schutzmechanismen eine Gratwanderung. Fotos mit eindeutig erkennbaren Personen werden nur dann veröffentlicht, wenn diese dadurch nicht kompromittiert werden und sich als Bestandteil einer Veranstaltung darstellen.
Sollte sich jemand ungerechtfertigt in Bildsammlungen auf dieser Internetseite wiederfinden, bitte ich um Kontaktaufnahme und das Foto wird umgehend gelöscht.
Der Webmaster